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Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheiten, Körperverletzungen oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd (mind. 3 Jahre) außerstande ist, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf tätig zu sein.

Ist der Versicherte 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheiten, Körperverletzungen oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf tätig zu sein, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.

Die Bundesregierung hat bei allen Angestellten, die nach dem 1. Januar 1961 geboren worden sind, die Renten bei Invalidität ersatzlos gestrichen.

Vielen ist noch gar nicht bewusst, dass sie völlig ohne Absicherung da stehen.

Für alle vor dem 1. Januar 1961 gilt, zunächst noch ein Vertrauensschutz. Das heißt,sie haben auch weiterhin Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, die kann allerdings um rund 30 Prozent gekürzt werden.

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